Verdingungsordnungen

Verdingungsordnungen
Zusammenfassungen der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zwar das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Teil A) und die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen (Teil B). Ihre Beachtung durch die Behörden ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt. Ihre innerdienstliche Verbindlichkeit kann eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen nicht begründen.
- Es gelten: (1) Die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL)“ i.d.F. vom 11.5.1960 (BAnz Nr. 105) m.spät.Änd. und (2) die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)“ i.d.F. vom 19.7.1990 (BAnz Nr. 132a), aufgestellt vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen. Die VOB/Teil B werden außerhalb des öffentlichen Vergabewesens sehr häufig Bauverträgen zugrunde gelegt. Sie stellen insoweit  Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Lexikon der Economics. 2013.

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